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Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie
den Zeitpunkt der Errichtung,
die beteiligten Träger,
die Besetzung des Verwaltungsrates,
das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,
die Besetzung des Vorstandes und
die Höhe des Stammkapitals
zu bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4 genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie
Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium den Trägern kommunaler Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.
Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
Organe der Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Untersuchungsanstalten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.