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Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. Näheres regelt eine Satzung.
Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter bezogen auf das Jahr vor der Gründung der Untersuchungsanstalt gebildet. Näheres regelt die Satzung.
Für die Ausführung von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 7) sind mindestens kostendeckende Gebühren und Entgelte zu erheben.
Für Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sowie für solche nach § 2a Absatz 1 Satz 2 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte,…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen der Baukammern sowie für das Verfahren vor den…
Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
1Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung sowie für sonstige Amtshandlungen in Bezug auf nichtstaatliche Hochschulen erhebt die…
Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.