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Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die…
Die Untersuchungsanstalt hat einen Sitz, über den der Verwaltungsrat entscheidet. Die Untersuchungsanstalt kann durch Satzung Nebenstellen errichten und deren…
die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach…
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studierendenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.
Aufsichtsbehörde ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde als Rechtsaufsicht. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben erfolgt eine Fachaufsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.