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Die §§ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
1Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden; § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. 2Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt unberührt. 3Im Fall des § 15 Absatz 3 Satz 1 ist § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
1Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. 2Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen. 3Die nachzufertigenden Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Termin, in dem die Aufsichtsarbeiten gefertigt werden, anzufertigen. 4Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II) und in der Wahlstation bleibt unberührt.
1Steht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der Anfertigung von Ersatzarbeiten nach Absatz 3 ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden. 2§ 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden.