Gesetze
Gesetz wird geladen …
1§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin zur Wiederholungsprüfung anmelden. 3Die Bestimmung des Prüfungstermins ist unwiderruflich. 4§ 33 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden.
§ 20a Abs. 4 bis Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs. 4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
§ 35 bleibt unberührt.