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Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
Im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, der eine Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden im Rahmen der staatlichen…
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des…
Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Gebühren werden erhoben
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.