Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 gelten auch für die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.
§ 12 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen