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Die Prüfungsgesamtnote lautet auf sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 gut bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 voll befriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 befriedigend bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 ungenügend bei einer Punktzahl von 0 bis 1,49.
1Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt. 2Prüflingen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auf die schriftliche Bekanntgabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verzichtet haben, gibt sie/er auch diese bekannt.
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich der errechneten Punktzahl anzugeben ist.