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Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für den Prüfungsbereich eines/einer jeden Prüfers/Prüferin gesondert von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und jeweils mit einer Prüfungsnote (§ 12 Abs. 3) bewertet.
Die mündliche Prüfung wird von jedem Prüfer gemäß Absatz 2 bewertet.
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote…
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 28)…
Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 20 bewertet.
Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 23 bewertet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.