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Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
die Personalien der Prüflinge,
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der jeweiligen Punktzahlen,
die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 JAG,
die Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 JAG.
Die Niederschrift muss ferner Angaben über die Anwesenheit der Beisitzerinnen/Beisitzer des Prüfungsausschusses und darüber enthalten, welche Beisitzerinnen/Beisitzer bei der Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt haben.
Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.