Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
§ 15 ist anzuwenden. V. Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 41 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen