§ 13 SUrlV
Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ableistet.
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz