§ 9 ASchO
Beurlaubung
(1)
Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist rechtzeitig beim Klassenlehrer zu beantragen.
(2)
In den allgemein bildenden Schulen und den beruflichen Vollzeitschulen wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.
(3)
In der Berufsschule wird der Urlaub für einen Schultag vom Klassenlehrer, bis zu fünf aufeinander folgenden Schultagen durch den Schulleiter, darüber hinaus durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt.
(4)
Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Schulleiter zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.