JArbSchGDV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. September 2001
Die vom Saarland nach § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz zu tragenden Kosten sind beim Landesamt für Soziales geltend zu machen.