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Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter wenden. Dieses Recht steht auch den Personensorgeberechtigten zu.
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.