§ 5 Abs. 1 APOaVollzD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet…
§ 4 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ und die…
§ 2 Abs. 2 APO JFWörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder…
§ 6 Abs. 1 AOJ Vollz. m.D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m.D.) Vom 9. September 2025
In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung…
§ 4 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ und die…