§ 26 JMStVStaatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)*
Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 23 SN-21375Sechster Medienänderungsstaatsvertrag
Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: „§ 26 Evaluierung Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die…
§ 29b JuSchGJugendschutzgesetz
Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die…
§ 17 SKGGesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Vom 15. November 2023*)
Die Landesregierung evaluiert spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die Wirkungen dieses Gesetzes auf den Kinderschutz und berichtet dem Landtag über das…
§ 1 JMStV SNZweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die…