§ 5a JMStV
Video-Sharing-Dienste
(1)
(2)
Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht: Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.
1.
die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2.
die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.