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Die Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbehörden des Saarlandes sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten über die Einleitung von Verfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn und soweit den Behörden die Vorgänge durch diese oder diesen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 3 zugeleitet wurden. Gleiches gilt auf Anforderung der oder des Beauftragten, sofern das Verfahren oder der Vorgang in deren oder dessen Aufgabenbereich fällt. Der Umfang der Mitteilungspflicht bestimmt sich nach Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). § 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und § 3 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
Die Staatsanwaltschaften und die Verwaltungsbehörden des Saarlandes übermitteln der oder dem Beauftragten jährlich die Zahl der wegen antisemitischer Straftaten eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Art ihrer Erledigung.