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Die Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbehörden des Saarlandes sind verpflichtet, die Saarländische Pflegebeauftragte oder den Saarländischen Pflegebeauftragten über die Einleitung von Verfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn und soweit den Behörden die Vorgänge durch diese oder diesen im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 3 zugeleitet wurden. Der Umfang der Mitteilungspflicht bestimmt sich nach Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).1 § 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.