JüdLebBeauftrG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 JüdLebBeauftrG SLInkrafttreten, AußerkrafttretenGesetz zur Bestellung einer oder eines Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus Vom 11. Dezember 2018 § 5Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 5