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Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erhalten zur Ersatzbeschaffung und zur Pflege der bürgerlichen Kleidung einen Dienstkleidungszuschuss, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten in einem Dienstbereich eingesetzt werden, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist.
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des auf den Beginn des Einsatzes in diesem Dienstbereich folgenden Monats. Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Einsatz in einem Bereich endet, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist. Die Auszahlung des Dienstkleidungszuschusses erfolgt kalenderjährlich in einer Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.
Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses entspricht der Höhe des Dienstkleidungszuschusses für überwiegend im Außendienst tätige Beamte der Kriminalpolizei und des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .
§ 2 Abs. 4, 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Satz 2 und Abs. 8 gilt für den Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss entsprechend.
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und
Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das…
Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten…
„Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der…
§ 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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