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Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.
Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 3 ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verliehen bekommen haben, können auch in anderen…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 der…
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der…
von a) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes, b) Beamtinnen…
Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes verliehen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.