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Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt.
Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt.
Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt,…
1Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis…
Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das…
In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie…
Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.