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Die Vorschriften der §§ 20 bis 27, 29 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Oberlandesgericht in erster Instanz erlassen hat, der Justizminister.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten durch einen Zivilsenat.
Eine weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Amtsgericht die erste Instanz bildet.
Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde…
1Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis…
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Die gerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde findet nicht statt, soweit sie durch besondere…
Über die Beschwerde entscheidet der Land- oder Amtsgerichtspräsident, dem die Dienstaufsicht zusteht.
Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.