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Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig
für die Jugendrichter-Haftsachen gemäß Absatz 2 aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte II genannten Amtsgerichte,
für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,
für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.
Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.
Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter
im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung zu treffen hat,
im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung zu treffen hat,
die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte IV genannten Amtsgerichte.
Die Amtsgerichte, denen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen…
Für die in § 87g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten gerichtlichen Entscheidungen ist zuständig das
Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.