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Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung und § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 sowie den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte…
dem Landgericht Köln
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem…
im Oberlandesgerichtsbezirk Köln
im Oberlandesgerichtsbezirk Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.