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Die Anstaltspfarrer haben das Recht der Beschwerde bei dem Minister für Rechtspflege,wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können.
Der Minister für Rechtspflege verpflichtet sich, das örtlich zuständige Bistum über diese Beschwerde alsbald zu unterrichten und es vor einer Entscheidung zu hören.