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Der Kirchenkreis Saarbrücken beruft im Einvernehmen mit dem Saarland, vertreten durch den Minister für Rechtspflege,1 den Anstaltspfarrer.
Der kreiskirchliche Pfarrer gilt als Anstaltspfarrer bis auf Weiteres zur Verfügung gestellt, wenn das Land seine Abberufung von dem Kirchenkreis Saarbrücken nicht schriftlich verlangt.
Der Anstaltspfarrer wird auf die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten hingewiesen. Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Der Kreissynodalvorstand kann gegen den Anstaltspfarrer nur im Benehmen mit dem Land eine Abberufung bei der Evangelischen Kirche im Rheinland beantragen.
Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen seine weitere Verwendung ergeben, so kann das Land seine Abberufung verlangen. Der betroffene Pfarrer hat das Recht, vor einer Entscheidung von dem Minister für Rechtspflege und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört zu werden.
im Fall einer Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen 3 Monaten neu besetzt werden.