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Die Gebühr für die Mahnung nach § 31 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistung bis zu 51 Euro einschließlich 2,80 Euro von dem Mehrbetrag ½ vom Hundert; sie wird auf volle fünf Cent aufgerundet.
Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben.