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Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen die Vollzugsbehörden nicht öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke unbedingt erforderlich ist.
Eine Übermittlung zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere zulässig, soweit
sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Vollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
es dazu erforderlich ist, Gefangenen
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt,
die Inanspruchnahme von Leistungen der in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen,
den Einkauf,
die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder
einen Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung
zu ermöglichen.
Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
§ 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.
Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln,…
Werden Daten bei einer dritten Person oder einer anderen nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären.…
sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.