§ 12 JVollzDSG SL
1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der mit der Erhebung verfolgten vollzuglichen Zwecke erforderlich ist. 2Für andere vollzugliche Zwecke ist eine Übermittlung zulässig, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
sich die Justizvollzugsbehörden zur Erreichung einzelner vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und
es dazu erforderlich ist, Gefangenen insbesondere zu ermöglichen.
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 45 Absatz 2) und deren Hilfspersonen,
den Einkauf oder
die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,
die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs
Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für nichtvollzugliche Zwecke übermitteln, soweit
eine andere gesetzliche Bestimmung dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder
dies erforderlich ist für
die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Nachsorge, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder der forensischen Ambulanzen,
Entscheidungen in Gnadensachen,
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
die Durchführung der Besteuerung oder
die Erreichung der in § 10 Absatz 2 oder § 16 genannten Zwecke.
Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 übermitteln.
Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf erfolgen.
an nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass dies unbedingt erforderlich ist und
der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
eine Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
dies der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient,
der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten
dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Datenaa) der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,bb) der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen odercc) der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten dient,
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
die Daten von den betroffenen Personen offenkundig öffentlich gemacht wurden.
an forensische Ambulanzen und Nachsorgeeinrichtungen zum Zweck von Behandlungsmaßnahmen, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist,
1Personenbezogene Daten, die nach § 9 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 10 Absatz 2 oder § 16 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. 2Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. 3Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
den Justizvollzugsbehörden durch Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger im Sinne des § 45 Absatz 1 bekannt wurden oder
in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder unrichtig sind.
1Zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen darf für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 14 Absatz 3 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden. 2Das automatisierte Verfahren darf auch die Angabe umfassen, ob aus der Vorinhaftierung sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen.