§ 61 JVollzDSG SL
1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. 2Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. 3Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. 4In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. 5Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
1Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. 2Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.