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Die Vollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen Anträge der betroffenen Personen nach diesem Gesetz in der für den Antrag gewählten Form beantwortet werden. Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen schriftlich, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
Die Erteilung von Informationen nach den §§ 37 bis 39 erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, kann die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen.
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und…
Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber…
das Recht, dass ihr gegenüber der Eingang der Integritätsanzeige nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestätigt wird,
die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.