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Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen im einfachen, mittleren und gehobenen Justiz- oder Strafvollzugsdienst für die Ernennung zum Vorbereitungsbeamten/zur Vorbereitungsbeamtin oder die Zulassung zur Aufstiegslaufbahn über die Mindestvoraussetzungen der Saarländischen Laufbahnverordnung hinausgehende Voraussetzungen vorsehen, kann die Einstellungsbehörde im Einzelfall im Rahmen der Saarländischen Laufbahnverordnung Ausnahmen zulassen; Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestimmungen über das Höchstalter.
§ 54 der Saarländischen Laufbahnverordnung bleibt unberührt.