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Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Näheres regelt der Studienplan, der durch den Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde erstellt wird.
Sie findet Anwendung auf
Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die gemäß § 14 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2023 (Amtsbl. I S. 836), zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen sind,
Beamtinnen und Beamte, die gemäß §§ 11, 12 SPolLVO in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt sind.
Die Vorschriften, die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter betreffen, gelten entsprechend für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 2 Nummer 1.