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Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der Beförderungsämter an den Planstellen der jeweiligen Laufbahn folgende Obergrenzen festgesetzt:
in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H., in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;
in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 20 v.H., in der Besoldungsgruppe A 8 50 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H..
Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), geändert durch Gesetz…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung…
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne zweites…
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes dürfen abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.