Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)
Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2)
§ 12 KAEAnO
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