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Abweichend von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch geführt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „In Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden die Akten elektronisch geführt, die ab dem 13.…
Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt werden.
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten werden, mit Ausnahme der Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz…
Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in…
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die Verfahren betreffen, die zu einem vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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