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Für die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin, den die RWTH Aachen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, erprobt, gilt § 17a; für diesen Studiengang entfällt abweichend von § 7 Absatz 3 die Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil.
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) zu…
Beschlüsse betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes…
Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des…
Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft…
Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach…
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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