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Gestellungsverträge für Geistliche, Laientheologen und kirchlich ausgebildete Katecheten im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 [3] des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Oktober 1966 (Amtsbl. S. 754) [4] zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an allen Schulen, an denen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 [5] SchoG Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist und deren Personalkosten vom Land unmittelbar zu tragen sind, werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen.
Die Beschäftigung von Geistlichen, Laientheologen, kirchlich ausgebildeten Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes sowie die nebenamtliche Erteilung des Religionsunterrichts mit weniger als der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.