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Geistliche, Laientheologen und kirchlich ausgebildete Katecheten können durch Gestellungsverträge zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts eingesetzt werden, soweit hierfür ein Bedürfnis von der Kirche und der obersten [6] Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall einvernehmlich festgestellt wird.
Der Gestellungsvertrag wird zwischen der zuständigen kirchlichen Oberbehörde und dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung abgeschlossen.
Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen. In Fällen dringenden kirchlichen Interesses kann der mit einem Geistlichen abgeschlossene Gestellungsvertrag vom zuständigen Diözesanbischof mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.