Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziffer 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwandes gemäß § 11 Ziffer 1.
Die Kirche verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Geistliche oder Laientheologe vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Religionslehrer nach dieser Vereinbarung ausscheidet.