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Das Land erstattet der Kirche
für Geistliche und Laientheologen mit abgeschlossener Ausbildung den von ihr nach den kirchlichen Bestimmungen zu zahlenden Besoldungs- oder Vergütungsaufwand (Grundgehalt, Ortszuschlag bzw. Kinderzuschlag [9]), höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Besoldungsgruppe A 14 des Saarländischen Besoldungsgesetzes,[10]