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Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziff. 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwandes gemäß § 11 Ziff. 1.
Die Kirche verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Theologe vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Religionslehrer nach dieser Vereinbarung ausscheidet.