Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969
Die gemäß §§ 11 bis 13 zu erstattenden Kosten und Pauschalsummen werden auf Nachweisung vom Land der zuständigen kirchlichen Oberbehörde vierteljährlich nachträglich überwiesen.
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