Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969
Die der Kirche durch die Erteilung des Religionsunterrichts nach dieser Vereinbarung entstehenden Personalkosten werden vom Saarland nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erstattet.
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