Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
Die der Kirche durch die Erteilung des Religionsunterrichts nach dieser Vereinbarung entstehenden Personalkosten werden vom Saarland nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erstattet.
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