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Zur Gewährleistung einer einheitlichen Fortführung des Liegenschaftskatasters und der übereinstimmenden Buchung der im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet gelegenen Grundstücke haben der zuständige Ingenieur der luxemburgischen Administration du Cadastre et de la Topographie und der Leiter des zuständigen rheinland-pfälzischen oder saarländischen Katasteramts gemeinsam die Richtigkeit der Fortführungsunterlagen zu bescheinigen.
Zu den Fortführungsunterlagen zählen insbesondere Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk, der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch mit den eingearbeiteten Veränderungen. Einzelheiten zur Erstellung der Fortführungsunterlagen richten sich nach den jeweils geltenden luxemburgischen bzw. rheinland-pfälzischen und saarländischen Katasterbestimmungen.
Die Fortführungsunterlagen sind durch die Administration du Cadastre et de la Topographie Luxemburg, die Bezirksregierung Trier - Referat für Vermessungs- und Katasterwesen - und den saarländischen Minister der Finanzen, Abteilung Vermessungs-, Karten- und Katasterwesen, auszutauschen.