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Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn
von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügt,
eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird,
die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Absatz 5) oder der Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen Lagereferenzsystem vorgelegt werden,
sie in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und
sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.
Für den Fall, dass
ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder
eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst,
kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt werden.
Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erhoben wurden, werden für die…
Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die…
Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen…
Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dürfen bei den Grundbuchämtern die Eigentümerdaten von der oberen Vermessungsbehörde und den unteren…
Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.